Blog · 24. Juli 2026

Aktenvernichtung bei der Firmenauflösung: DSGVO-konform

Bei fast jeder Betriebsauflösung tauchen sie auf: Ordner voller Personalakten, Verträge und Buchhaltung, dazu alte Festplatten und USB-Sticks. Diese Unterlagen dürfen nicht einfach in den Container wandern – sie unterliegen dem Datenschutz. Gleichzeitig gelten für einen Teil davon gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Beides muss zusammenpassen.

Erst prüfen: Was muss aufbewahrt werden?

Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse müssen je nach Art sechs bis zehn Jahre aufbewahrt werden – auch nach der Betriebsaufgabe. Diese Unterlagen kommen ins Archiv, nicht in den Schredder. Erst was weder aufbewahrungspflichtig noch anderweitig benötigt wird, darf vernichtet werden.

Dann sicher vernichten

Personenbezogene Daten müssen so vernichtet werden, dass sie nicht wiederherstellbar sind – das verlangt die DSGVO. Für Papier bedeutet das eine ausreichende Schnittgröße, für Datenträger die physische Zerstörung oder ein zertifiziertes Löschverfahren. Eine einfache Windows-Löschung reicht nicht: Daten auf Festplatten bleiben rekonstruierbar.

Nachweis nicht vergessen

Lassen Sie sich die Vernichtung dokumentieren. Ein Vernichtungsnachweis zeigt im Zweifel, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind – wichtig bei späteren Prüfungen oder Datenschutzfragen.

Im Paket mit der Räumung

Wir übernehmen die Aktenvernichtung als Teil der Firmenauflösung: Wir trennen aufzubewahrende von zu vernichtenden Unterlagen, vernichten Akten und Datenträger DSGVO-konform und stellen auf Wunsch einen Nachweis aus. So müssen Sie sich nicht separat um einen Aktenvernichter kümmern – alles läuft über einen Ansprechpartner.

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